Die Kirchensteuer
Themen-Special "Kirchensteuer und Finanzen"
Geschichte der Kirchensteuer
Unabhängig durch eigenes Geld
Die Kirchensteuer wurde im 19. Jahrhundert als Reaktion auf dramatische gesellschaftliche Veränderungen eingeführt und stellte die Finanzierung der Kirchen auf eine völlig neue Basis. Dies war nötig geworden, da die mittelalterliche Praxis der Kirchenfinanzierung im Gefolge der Französischen Revolution zusammengebrochen war. Dazu trug neben der Abschaffung des Kirchenzehnts vor allem die Enteignung von kirchlichem Grundbesitz in der Säkularisation bei. Sinkenden Einnahmen standen steigende Ausgaben gegenüber, denn das rasche Bevölkerungswachstum erforderte neue Kirchengebäude und mehr Personal. Auch die politische Landschaft hatte sich in napoleonischer Zeit verändert. Die Fürstentümer waren neu geordnet worden. Dadurch hatte die Bevölkerung in vielen Herrschaftsbereichen keine einheitliche Konfession mehr. In der Folge löste sich das ehemals sehr enge Verhältnis der Obrigkeiten zu ihren Kirchen langsam, die allmähliche Trennung von Staat und Kirche begann. Das machte eine kirchliche Selbstverwaltung nötig. Diese und eine bessere Versorgung von Ruheständlern und Hinterbliebenen erhöhten den Bedarf an Finanzmitteln weiter. Die Kirchen befanden sich in einer finanziellen Schieflage, die durch staatliche Zuschüsse und Kredite nicht dauerhaft in den Griff zu bekommen war. Eine neue Einnahmequelle musste gefunden werden.
Ein eigenes Steuerbewilligungsrecht hatten die Kirchen jedoch nie besessen. Steuern zu erlassen war nur möglich, wenn der Staat dabei mitwirkte. Im Kaiserreich wurde dazu noch keine reichseinheitliche Regelung getroffen, der Erlass der nötigen Gesetze blieb den Einzelstaaten überlassen. Grundlage der Steuerpflicht bildeten aber überall von Anfang an die Konfessionszugehörigkeit und der Wohnsitz. Die Höhe der neuen Kirchensteuer wurde aus bestehenden staatlichen Abgaben anteilig ermittelt – ein Verfahren, das bis heute für die Kirchensteuer charakteristisch ist.
Auf dem Kirchengebiet der heutigen Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) machte das Großherzogtum Hessen-Darmstadt den Anfang. Großherzog Ludwig III. erließ 1875 das Gesetz »das Besteuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffend«, das nicht nur für die evangelische Landeskirche gültig war, sondern auch für die katholischen Bistümer und alle »mit Corporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaften«. Die Steuer – hier als Umlagen bezeichnet – sollte jedoch nur erhoben werden, wenn »die Erträgnisse des Vermögens« und die sonst »zu Gebote stehenden Mittel« nicht ausreichten. Diese Einschränkung war aber praktisch ohne Bedeutung, denn die Landessynode beschloss die Erhebung der Kirchensteuer bereits für das Folgejahr 1876. Wie notwendig das war, zeigt sich an der Höhe der kalkulierten Einnahmen für das Jahr 1876: Von Gesamteinnahmen der Kirche in Höhe von 493.000 Mark entfiel mit 323.000 Mark der weitaus größte Anteil auf die neue Kirchensteuer. Ganz ohne Widerstand akzeptierten die Kirchenglieder ihre Einführung freilich nicht. In Oberhessen und in Rheinhessen regte sich Protest, besonders weil die Einführung mit einer deutlichen Anhebung der Pfarrerbesoldung einherging.
Preußen, zu dem die nassauischen Gebiete und Frankfurt gehörten, ging anders vor: Hier gab es für jede Religionsgemeinschaft und sogar für jede Landeskirche eigene gesetzliche Regelungen, die aber weitgehend gleich lauteten. Die Kirchengesetze für die Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden (Nassau) und im Konsistorialbezirk Frankfurt wurden 1906 erlassen.
Eine reichsweite Regelung des Kirchensteuerrechts kam erst 1919 durch die Weimarer Reichsverfassung zustande, die auch Staat und Kirche trennte. Artikel 137 VI regelte das Grundsätzliche, verwies für die Ausgestaltung allerdings auf landesrechtliche Bestimmungen. Diese Regelung übernahm das Grundgesetz in Artikel 140, sodass die Kirchensteuergesetzgebung bis heute Ländersache ist. Seit 1950 ist die Kirchensteuer der EKHN durch Gesetze der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz sowie durch die Vorläufige Kirchensteuerordnung geregelt. Seit 1953 wird die Kirchensteuer in der Bundesrepublik Deutschland von den Finanzämtern erhoben, wofür der Staat drei Prozent des Steueraufkommens als Aufwandsentschädigung für seine Dienstleistung erhält. Ziel der Steuer war und ist es, eine verlässliche finanzielle Basis für die Arbeit der Kirchen zu schaffen.
zurück | letzte Aktualisierung: 08.08.2011 | copyright by EKHN