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24. März 2007

Geschenke für Konfirmanden und Konfirmandinnen, die in Arbeitslosengeld II Haushalten leben

Mit Tipps  

 


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Geschenk-Tipps

Konfirmation

Bald wird wieder Konfirmation gefeiert und die Jugendlichen freuen sich auf Geschenke, die sie von Verwandten, Freunden und Nachbarn erhalten. Oft handelt es sich hierbei um größere oder kleinere Geldbeträge, damit sich der oder die Jugendliche einen Wunsch erfüllen kann.

Doch Vorsicht! Bei Jugendlichen, die von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld leben müssen, könnte sich die Freude über diese Geldgeschenke ins Gegenteil verkehren, denn die jeweiligen Jobcenter und ARGEn sind aus rechtlichen Gründen gehalten Geldgeschenke, die 50 Euro im Jahr übersteigen, als Einkommen anzurechen.

Daher hier ein paar Tipps:

  1. Mit Sachgeschenken sind Sie als Schenkende/r auf der sicheren Seite, denn diese werden nicht als Einkommen angerechnet.


  2. Besser Gutscheine für Führerscheinstunden etc. ausstellen, die bei Bedarf später eingelöst werden können, als Geld zum Sparen schenken.


  3. Wenn Geldgeschenke, dann sollten diese zweckgebunden sein: Also vorher bei den Eltern nachfragen, was gebraucht und gewünscht wird und dies als Verwendungszweck des Geldgeschenkes schriftlich auf der Glückwunschkarte angeben.

Den Sachverhalt, dass Geldgeschenke, die 50 Euro im Jahr übersteigen, als Einkommen angerechnet werden, relativierte die Bundesagentur für Arbeit in ihrer  Pressemitteilung vom 14. März 2007 wie folgt:

Geldgeschenke an Kinder in der Regel bei Arbeitslosengeld II problemlos

Das Frühjahr ist die traditionelle Zeit für Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe. Häufig bekommen Kinder und Jugendliche zu diesen Festen Geldgeschenke. Solche Geldgeschenke sind in der Regel auch für Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen, problemlos: „Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen hoch sind, dürften sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen“, sagte Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit.

Geldgeschenke an Kinder werden in der Regel nicht auf ihren Anspruch auf Sozialgeld angerechnet. Eine Anrechnung auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch der Eltern ist sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei deren eigenem Anspruch berücksichtigt werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die Geldgeschenke im Einzelfall entschieden werden: Geschenke zu Festen wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die zwar grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber „nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist“, heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung.

Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden, hängt von deren Höhe und einer möglichen Zweckbestimmung ab. „Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen“, sagte Alt. „Das Geld der Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicher unangetastet bleiben.“

 

Bei weiteren Nachfragen können Sie sich an Frau Schick, Beauftragte für Arbeitslosenfragen im Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung (m.schick@zgv.info, Tel. 06131 / 28744-51) wenden.

[Marion Schick]