Pressemitteilung der EKHN und des DWHN 2007
Kirche und Diakonie setzen sich für Lösung bei unteren Lohngruppen ein
Zuständig ist Arbeitsrechtliche Kommission - Demonstration
vor Synode
Rund 400 Beschäftigte aus Kirche und Diakonie gaben heute mit einer Kundgebung
vor dem Tagungsort der Synode ihrer Forderung nach einer Härtefallregelung
für die untersten Lohngruppen Nachdruck.
Präses Schäfer äußerte sein Unverständnis darüber, dass es der Arbeitsrechtlichen
Kommission, die dafür zuständig ist, noch nicht gelungen ist, eine Lösung
dafür zu finden. Die Kirchensynode habe bereits im November 2006 darauf gedrungen,
eine Härtefallregelung zu finden.
Die neue KDAVO wurde im Herbst 2005 von der gemeinsamen ARK der EKHN und des DWHN beschlossen. Sie gilt für etwa 34.000 Beschäftigte im Kirchengebiet der EKHN und im Verbandsbereich des DWHN. Vor ihrem Inkrafttreten waren Tarifwerke aus dem öffentlichen Dienst auf Grund von Übernahmebeschlüssen der ARK angewendet worden. Die EKHN war die erste evangelische Landeskirche und das DWHN das erste Diakonische Werk, die sich von den Tarifwerken aus dem öffentlichen Dienst abgekoppelt und ein komplett eigenständiges Arbeitsvertragsrecht aufgestellt haben.
In der Kritik stehen die beiden untersten Lohngruppen E1 und E2. Für diese gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung nur eingeschränkt, denn die Abschmelzung der Besitzstandszulage erfolgt schneller als bei den anderen Vergütungsgruppen. Diese Regelung hat die ARK getroffen, um diese am meisten von Outsourcing betroffenen Arbeitsplätze beim Arbeitgeber Kirche und Diakonie zu erhalten, da dort die Arbeitsbedingungen in der Regel immer noch besser sind als auf dem freien Markt. Dem entsprechend wurde die Regelung mit einer Arbeitsplatzerhaltgarantie verknüpft. Dennoch reißt die Kritik nicht ab, weil je nach Beschäftigungsstruktur die Einkommenseinbußen durch die Abschmelzung hoch ausfallen können. Deshalb arbeitet die ARK an einer Regelung, die diese Absenkung begrenzt und damit Härten, insbesondere bei Mitarbeitenden mit Familien, abmildert.
Die KDAVO war im Sommer 2005 von der ARK für die Mitarbeitenden in EKHN und DWHN beschlossen worden. Im Oktober desselben Jahres trat sie in Kraft. Im November 2006 hatte die Synode dann die Kirchenleitung und den Vorstand des Diakonischen Werkes
aufgefordert, sich in der ARK für eine Härtefallregelung in den Lohngruppen E1 und E2
einzusetzen und damit die Folgen der KDAVO insbesondere für Mitarbeitende mit
unterhaltspflichtigen Kindern abzumildern.
Anlässlich einer geplanten Demonstration im Umfeld der Kirchensynode am Mittwoch geben die Kirchenleitung der EKHN und der Vorstand des DWHN als Verständnishilfe der komplexen Zusammenhänge folgende Informationen:
Stichwort
Allein zuständig: Die Arbeitsrechtliche Kommission
Die KDAVO ist von der Arbeitsrechtlichen Komission (ARK) beschlossen worden.
Rechtsgrundlage für die ARK ist das von der Kirchensynode der EKHN 1979 beschlossene
Arbeitsrechtsregelungsgesetz, das der ARK die alleinige Verantwortung für die Regelung des
Arbeitsrechts übertragen hat. Die ARK ist eine paritätisch besetzte Kommission. In ihr beraten
und beschließen 20 Mitglieder – jeweils zehn Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter – das für
Kirche und Diakonie verbindliche Arbeitsrecht. Die Arbeitnehmerseite wird vom Verband
Kirchlicher Mitarbeiter (VKM) besetzt. In der ARK sind die Kirchenleitung und die Leitung des
DWHN vertreten, sie sind aber an die Mehrheitsentscheidungen der ARK gebunden. Die
Synode hat keine direkten Kompetenzen. Sie hat aber im November 2006 die Kirchenleitung
aufgefordert, sich für eine Härtefallregelung für die Gruppen E1 und E2 einzusetzen, und wird
sich dem Thema auch auf ihrer aktuellen Tagung widmen.
Dienstgemeinschaft: Der Dritte Weg der Kirchen
Das in Kirche und Diakonie angewendete Verfahren wird allgemein als „Dritter Weg“
bezeichnet, Der Name weist darauf hin, dass Kirche und Diakonie aufgrund ihres biblischen
Auftrags die Arbeitsrechtsregelungen weder auf dem ersten Weg (einseitige
Arbeitgeberbeschlüsse) noch auf dem zweiten Weg (Tarifverträge) regeln wollen. Insbesondere
Tarifauseinandersetzungen mit Streik und Aussperrung sind für die Kirchen keine
angemessenen Mittel. Der Dritte Weg bezeichnet ein Verfahren gleichgewichtiger Aushandlung
der Arbeitsbedingungen im Sinne einer Dienstgemeinschaft.
zurück | letzte Aktualisierung: 14.09.2007 | copyright by EKHN