Pressemitteilung der EKHN und des DWHN 2007

25. April 2007

Kirche und Diakonie setzen sich für Lösung bei unteren Lohngruppen ein

Zuständig ist Arbeitsrechtliche Kommission - Demonstration vor Synode

Rund 400 Beschäftigte aus Kirche und Diakonie gaben heute mit einer Kundgebung vor dem Tagungsort der Synode ihrer Forderung nach einer Härtefallregelung für die untersten Lohngruppen Nachdruck.
Präses Schäfer äußerte sein Unverständnis darüber, dass es der Arbeitsrechtlichen Kommission, die dafür zuständig ist, noch nicht gelungen ist, eine Lösung dafür zu finden. Die Kirchensynode habe bereits im November 2006 darauf gedrungen, eine Härtefallregelung zu finden.

Frankfurt, 25. April 2007. Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) werden sich über ihre Vertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) dafür einsetzen, dass im Laufe des Sommers eine Härtefallregelung für die unteren Entgeltgruppen E1 und E2 zustande kommt. Darüber hat der Personaldezernent der EKHN, Dr. Walter Bechinger, am Mittwoch die in Frankfurt tagende Synode informiert. In den vergangenen Monaten habe die ARK trotz eines eindringlichen Votums der Kirchensynode im Herbst 2006 noch keine Einigung über eine Regelung gefunden, die unbillige Härten für Mitarbeitende in verfasster Kirche und Diakonie vermeidet, die von der Vergütungsabsenkung in E1 und E2 der neuen KDAVO betroffen sind.

Die neue KDAVO wurde im Herbst 2005 von der gemeinsamen ARK der EKHN und des DWHN beschlossen. Sie gilt für etwa 34.000 Beschäftigte im Kirchengebiet der EKHN und im Verbandsbereich des DWHN. Vor ihrem Inkrafttreten waren Tarifwerke aus dem öffentlichen Dienst auf Grund von Übernahmebeschlüssen der ARK angewendet worden. Die EKHN war die erste evangelische Landeskirche und das DWHN das erste Diakonische Werk, die sich von den Tarifwerken aus dem öffentlichen Dienst abgekoppelt und ein komplett eigenständiges Arbeitsvertragsrecht aufgestellt haben.

In der Kritik stehen die beiden untersten Lohngruppen E1 und E2. Für diese gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung nur eingeschränkt, denn die Abschmelzung der Besitzstandszulage erfolgt schneller als bei den anderen Vergütungsgruppen. Diese Regelung hat die ARK getroffen, um diese am meisten von Outsourcing betroffenen Arbeitsplätze beim Arbeitgeber Kirche und Diakonie zu erhalten, da dort die Arbeitsbedingungen in der Regel immer noch besser sind als auf dem freien Markt. Dem entsprechend wurde die Regelung mit einer Arbeitsplatzerhaltgarantie verknüpft. Dennoch reißt die Kritik nicht ab, weil je nach Beschäftigungsstruktur die Einkommenseinbußen durch die Abschmelzung hoch ausfallen können. Deshalb arbeitet die ARK an einer Regelung, die diese Absenkung begrenzt und damit Härten, insbesondere bei Mitarbeitenden mit Familien, abmildert.

Die KDAVO war im Sommer 2005 von der ARK für die Mitarbeitenden in EKHN und DWHN beschlossen worden. Im Oktober desselben Jahres trat sie in Kraft. Im November 2006 hatte die Synode dann die Kirchenleitung und den Vorstand des Diakonischen Werkes aufgefordert, sich in der ARK für eine Härtefallregelung in den Lohngruppen E1 und E2 einzusetzen und damit die Folgen der KDAVO insbesondere für Mitarbeitende mit unterhaltspflichtigen Kindern abzumildern.

Anlässlich einer geplanten Demonstration im Umfeld der Kirchensynode am Mittwoch geben die Kirchenleitung der EKHN und der Vorstand des DWHN als Verständnishilfe der komplexen Zusammenhänge folgende Informationen:

Stichwort

Allein zuständig: Die Arbeitsrechtliche Kommission

Die KDAVO ist von der Arbeitsrechtlichen Komission (ARK) beschlossen worden. Rechtsgrundlage für die ARK ist das von der Kirchensynode der EKHN 1979 beschlossene Arbeitsrechtsregelungsgesetz, das der ARK die alleinige Verantwortung für die Regelung des Arbeitsrechts übertragen hat. Die ARK ist eine paritätisch besetzte Kommission. In ihr beraten und beschließen 20 Mitglieder – jeweils zehn Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter – das für Kirche und Diakonie verbindliche Arbeitsrecht. Die Arbeitnehmerseite wird vom Verband
Kirchlicher Mitarbeiter (VKM) besetzt. In der ARK sind die Kirchenleitung und die Leitung des DWHN vertreten, sie sind aber an die Mehrheitsentscheidungen der ARK gebunden. Die Synode hat keine direkten Kompetenzen. Sie hat aber im November 2006 die Kirchenleitung aufgefordert, sich für eine Härtefallregelung für die Gruppen E1 und E2 einzusetzen, und wird sich dem Thema auch auf ihrer aktuellen Tagung widmen.

Dienstgemeinschaft: Der Dritte Weg der Kirchen

Das in Kirche und Diakonie angewendete Verfahren wird allgemein als „Dritter Weg“ bezeichnet, Der Name weist darauf hin, dass Kirche und Diakonie aufgrund ihres biblischen Auftrags die Arbeitsrechtsregelungen weder auf dem ersten Weg (einseitige
Arbeitgeberbeschlüsse) noch auf dem zweiten Weg (Tarifverträge) regeln wollen. Insbesondere Tarifauseinandersetzungen mit Streik und Aussperrung sind für die Kirchen keine angemessenen Mittel. Der Dritte Weg bezeichnet ein Verfahren gleichgewichtiger Aushandlung
der Arbeitsbedingungen im Sinne einer Dienstgemeinschaft.