(Steuer-)Rechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
in der Vergangenheit galt der Betrieb von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als gewerblicher Betrieb, da durch die Einspeisung und den Verkauf des erzeugten Stroms Einnahmen erzielt wurden. Als Folge bestand das rechtliche Erfordernis, eine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und mindestens einmal jährlich eine Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärung abgeben zu müssen.
Durch das sogenannte „Osterpaket“ der aktuellen Bundesregierung haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich verändert.
Bei kleineren Solaranlagen kommt es seit 1. Januar 2023 zu einer Steuerbefreiung. Auf Einnahmen (Einspeisung bzw. Verkauf) und Entnahmen (Selbstverbrauch) aus dem Betrieb einer PV-Anlage muss keine Umsatz- und Einkommens-bzw. Körperschaftssteuer mehr gezahlt werden. Dabei ist unerheblich, wofür der erzeugte Strom verwendet wird.
Entscheidend ist, wie hoch die Leistung der Anlage ist. Dabei kommt es auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister an. Die steuerbefreite Grenze bezieht sich auf alle (Aufdach-)Photovoltaikanlagen bis maximal 30 kW (peak) Bruttoleistung.
Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt: Für jeden Steuerpflichtigen ist die Steuerbefreiung auf maximal 100 kW (peak) Bruttoleistung in der Summe begrenzt. Das gilt auch bei Mitunternehmerschaft.
Im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage bis maximal 30 kW (peak) Bruttoleistung sind damit folgende steuerliche Besonderheiten zu beachten:
- 0 % Umsatzsteuer auf Lieferung bzw. Installation PV-Anlagen und Komponenten wie z. B. Solarmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher seit 1.1.2023
- Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer
- Wenn Sie eine begünstigte Photovoltaikanlage betreiben und nur steuerfreie Einnahmen erzielen, dann müssen Sie keine Gewinnermittlung und auch keine Anlage EÜR mehr beim Finanzamt einreichen.
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