Assistierter Suizid
Der Tod ist kein Therapieziel!
davidhills/istockphoto.com
13.03.2017
bs
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Bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes geht es um die sogenannte Suizidhilfe. Konkret handelt es sich also um freie Einzelentscheidungen von Betroffenen in absoluten Extremsituationen, nicht um die organisierte Sterbehilfe. Doch auch bei der Suizidhilfe gibt es Probleme: „Wer soll beurteilen, ob eine unerträgliche Leidenssituation vorliegt und nach welchen Kriterien? Von außen lässt sich das wohl kaum bewerten“, so Ulrike Scherf, die stellvertretende Kirchenpräsidentin der EKHN.
Der Tod kann nicht das Therapieziel sein.
Wenn Menschen in extrem belastenden Situationen Suizid begingen sei vielmehr die Frage zu stellen, wo möglicherweise eine palliative Unterstützung fehle, sagte Scherf. Der Suizid sei zwar als Ausdruck eines inneren Ringens und als Gewissensentscheidung zu respektieren. Eine generelle Zustimmung für tödliche Medikamente ließe sich daraus aber nicht ableiten. Der Tod könne nicht das Therapieziel sein.
Der Staat hat die Aufgabe das Leben zu schützen
Außerdem wären staatliche Stellen mit der Zustimmung zur Medikamentengabe indirekt am Suizid eines Menschen beteiligt. Scherf sieht diese Verbindung kritisch: „Die bisherige Aufgabe des Staates wird grundsätzlich im Schutz des Lebens und in der Suizidprävention gesehen.“
Existenzielle Entscheidungen nicht an Schreibtischen fällen
Ähnlich äußerte sich auch der CDU-Bundestagsabgeordnete Michael Brand: „Todbringende Medikamente per Verwaltungsakt darf es nicht geben.“ Deshalb sei der Richterspruch auch nicht umsetzbar. Der Staat könne nicht verpflichtet werden, sich an einem Suizid zu beteiligen. Scherf warnt zudem davor, existentielle Sterbesituationen zu verrechtlichen. Dann würden Entscheidungen an Schreibtischen und nicht an Sterbebetten gefällt.