Sonntagsschutz
Kein verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach
gettyimages/hsvrs
25.10.2019
epd
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Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach am 27. Oktober darf nach einer Entscheidung des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts nicht wie geplant stattfinden. Die Koblenzer Richter gaben in einem Eilverfahren dem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di statt, wie das Gericht mitteilte (AZ: 6 B 11533/19.OVG). Für die Sonntagsöffnung aus Anlass des Kreuznacher Herbstmarkts bestehe „kein hinreichender Sachgrund“. Das Interesse des Einzelhandels allein am Umsatz rechtfertige keine Ausnahme vom Sonntagsschutz.
Im vergangenen Jahr war ver.di noch mit dem Versuch gescheitert, den verkaufsoffenen Sonntag zum damals erstmalig veranstalteten Herbstmarkt in Bad Kreuznach kurzfristig zu verhindern. Nach geltendem Gesetz dürfen rheinland-pfälzische Kommunen abweichend von der allgemeinen Sonntagsruhe an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte für jeweils fünf Stunden genehmigen. Dafür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. 2017 hatte die Gewerkschaft vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Grundsatzurteil erstritten. Darin war ein verkaufsoffener Sonntag in Worms rückwirkend für rechtswidrig erklärt worden.
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