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Sonntagsschutz

Sonntagsverkauf in Hessen soll nicht erleichtert werden

(c) GoBasilClaim mit abgerissenen Kalenderblättern

Bei der Novellierung des hessischen Ladenschlussgesetzes ist keine Erleichterung des Sonntagsverkaufs geplant. Sozialminister Kai Klose (Grüne) sagte am Montag in Wiesbaden, der Sonntagsschutz genieße in Deutschland Verfassungsrang und Gerichtsentscheidungen setzten hier enge Grenzen. Hinzu komme, dass Hessen mit der Ladenöffnung bis 24 Uhr an den sechs Werktagen ohnehin eines der im Ländervergleich weitestgehenden Gesetze habe.

Das schwarz-grüne Landeskabinett hat nach den Worten des Ministers in der vergangenen Woche einen Entwurf zur Neufassung des Ende des Jahres auslaufenden Ladenöffnungsgesetzes gebilligt. Dieses will die Ladenöffnung an maximal vier Sonntagen im Jahr weiter an Messen, Märkte oder sonstige lokale Anlässe in der jeweiligen Kommune binden.

Der in seinem Haus erarbeitete Gesetzentwurf war zunächst den Verbänden und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Vor allem die hessische Wirtschaft und die Kommunen übten scharfe Kritik an dem Vorhaben, das nach ihrer Auffassung auch in Zukunft Sonntagsöffnungen kaum möglich macht. In der Vergangenheit waren derartige Vorhaben vielfach gescheitert, weil die Gewerkschaft ver.di sowie die Katholische Arbeitnehmerbewegung dagegen klagten und Gerichte den Sonntagsverkauf oft kurzfristig untersagten.

Entwurf kommende Woche im Landtag

Wirtschaft und Kommunen dringen daher darauf, die Ladenöffnung an den vier Sonntagen gesetzlich zu erleichtern. Klose machte aber deutlich, dass an dem zur Anhörung vorgelegten Gesetzentwurf nach dem Willen der Landesregierung keine substanziellen Veränderungen mehr vorgenommen werden sollen. Der Entwurf werde in der kommenden Woche im Landtag eingebracht und solle noch so rechtzeitig verabschiedet werden, dass er zum 1. Januar 2020 in Kraft treten könne. Um den Kommunen mehr Rechtssicherheit zu geben, sollen diese die Freigabe von Sonntagsöffnungen künftig drei Monate vor dem Termin veröffentlichen. Dies vermindere die Gefahr kurzfristiger Gerichtsurteile mit einem Verbot der Vorhaben, sagte Klose.

Nur eine nennenswerte Veränderung gegenüber dem bisherigen Recht gibt es in dem Entwurf: Bisher waren Messen, Märkte und Feste als mögliche Anlässe für eine Ladenöffnung an einem der vier Sonntage in dem Gesetz genannt worden. Künftig sollen es Märkte, Messen und «andere besondere örtliche Ereignisse» sein. Wie es hieß, können dies wiederum Volksfeste, möglicherweise aber auch Konzerte oder Autorennen sein. Voraussetzung sei aber weiterhin, dass diese Anlässe entsprechend große Besucherströme auslösten.

Klose erläuterte, an der Beschränkung auf vier Sonntage im Jahr werde ebenso wenig gerüttelt wie daran, dass die Adventssonntage von der Verkaufsöffnung ausgenommen werden und die Ladenöffnung am Sonntag grundsätzlich erst nach der Zeit der Hauptgottesdienste zulässig ist.

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Christus spricht: Was ihr getan habt einem von diesen meinen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan.

Matthäus 25, 40

Bild: Mit freundlicher Genehmigung von gettyimages/tolga tezcan

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