Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Grafik mit Frau im Rollstuhl vor stilisierter Website, dazu Symbole wie Auge, Ohr und §BFSG

© Getty Images, visual, generation, MDHS

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, einschließlich digitaler Angebote. Es betrifft in erster Linie Wirtschaftsakteure, aber auch kirchliche Anbieter müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was kirchliche Websites jetzt beachten müssen

veröffentlicht 03.07.2025

von Online-Redaktion und -Agentur des Medienhauses der EKHN

Barrierefreiheit wird Pflicht: Was das BFSG für kirchliche Websites bedeutet, wird in Video-Tutorials, FAQs und einer Sprechstunde am 21. August 2025 erklärt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und soll sicherstellen, dass digitale Dienstleistungen und Produkte auch für Menschen mit Behinderungen leicht auffindbar, zugänglich und nutzbar sindohne fremde Hilfe. Doch was bedeutet das für kirchliche Websites? Sind Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen betroffen?
„Das Gesetz verpflichtet vor allem Unternehmen zur Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen. Kirchliche Websites könnten aber ebenfalls betroffen sein“, erklärt Thomas Raddatz, Projektmanager der Agentur im Medienhaus der EKHN.

Für Kund*innen des Webbaukastens der EKHN bietet das Medienhaus eine spezielle Sprechstunde (online) zum Thema Barrierefreiheit an:

Am 21. August 2025 von 17:00 bis 18:00 Uhr

Grundlagen zum Thema Barrierefreiheit (Video-Tutorial der EKD)

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Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:

Websites, die über das BFSG und digitale Barrierefreiheit informieren

Die rechtliche Verantwortung liegt beim Websitebetreiber. Im Zweifelsfall ist eine juristische Prüfung durch einen Anwalt oder eine rechtliche Instanz empfohlen.

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