Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Abstrakte Teile mehrerer Kreise

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Ansprechpersonen in den Anerkennungskommissionen hören die Geschichte der betroffenen Personen
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Neues Anerkennungsverfahren für erlittene sexualisierte Gewalt tritt ab Januar in Kraft

veröffentlicht 06.01.2026

von EKD, Diakonie, Online-Redaktion der EKHN

Die evangelische Kirche und die Diakonie führen ein neues, bundesweit abgestimmtes Anerkennungsverfahren für Betroffene sexualisierter Gewalt ein. Ab Januar 2026 gelten in sieben von zehn Verbünden erstmals gemeinsame Standards. Auch der hessen‑nassauische Bereich gehört zu den Verbünden, die von Beginn an starten.

Die evangelische Kirche in Deutschland und die Diakonie reformieren das Anerkennungsverfahren für Betroffene sexualisierter Gewalt: Ab Januar 2026 gilt in sieben von zehn Verbünden von evangelischen Landeskirchen und den Landesverbänden der Diakonie ein neues Verfahren zur Anerkennung erlittener sexualisierter Gewalt. Ziel ist, das Verfahren betroffenenorientierter zu gestalten und weiter zu vereinheitlichen. Grundlage dafür ist die Anerkennungsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Anerkennungskommissionen sind mit unabhängigen und weisungsfrei arbeitenden Personen besetzt. Sie nehmen die Unrechtserfahrungen von betroffenen Personen entgegen, hören in einem Gespräch die Geschichte der betroffenen Person und sprechen eine finanzielle Anerkennung zu.
  • Die Anerkennungskommissionen sind dezentral aufgestellt. Insgesamt wird es zehn Kommissionen in den Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden geben.
  • Mit der Richtlinie werden die Kommissionen, die schon über 1.000 Anträge betroffener Personen bearbeitet haben, neu strukturiert und das Leistungsniveau erhöht.
  • Die individuelle Entschädigung orientiert sich an deutschen Zivilgerichtsentscheidungen und kennt keine Obergrenze. Zudem sind 15.000 Euro als zusätzliche Pauschalleistung vorgesehen.
  • Betroffene Personen, die bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, können auch ohne erneute individuelle Prüfung des Falles eine schnelle Aufstockung ihrer Leistung auf die Höhe des Pauschalbetrags, also 15.000 Euro, erhalten. Auch eine erneute individuelle Prüfung nach den neuen Standards ist möglich.

Regionale Unterschiede

Der Prozess der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie ist noch nicht in allen Verbünden abgeschlossen. In drei östlichen Verbünden, die den Bereich der neuen Bundesländer abdecken, stehen noch Planungs- und Umsetzungsschritte aus: Der Start soll noch im ersten Halbjahr 2026 erfolgen. Zudem gibt es einzelne regionale Unterschiede in der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie: Im Verbund „Bayern“ ist für einen Übergangszeitraum von drei Jahren die Kommission, um eine Person erweitert. Im Verbund „Niedersachsen/Bremen“ wird von der Anerkennungskommission ergänzend geprüft, ob der betroffenen Person eine Anrufung staatlicher Gerichte unmöglich oder unzumutbar ist und wann die besondere Verantwortung der kirchlichen Institutionen für eine plausibel vorgetragene Tat vermutet wird.

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