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Kirchensteuer kappen – fair auch bei hohem Einkommen
veröffentlicht 16.02.2026
von Laura Gleichmann
Wie die Kirchensteuer bei sehr hohen Einkommen ermäßigt werden kann und was Sie dafür tun müssen.
Die Kirchensteuer ist von der Höhe des Einkommens abhängig, die bei hohen Einkommen zu einer besonderen Belastung führen kann. In Hessen und Rheinland-Pfalz beträgt die Kirchensteuer 9% der festgesetzten Einkommensteuer.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) bietet daher für ihre Mitglieder die Möglichkeit, die Kirchensteuer auf Antrag zu begrenzen bzw. zu kappen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengefasst.
Was bedeutet die Kappung der Kirchensteuer?
Die Kappung erfolgt in Hessen und Rheinland-Pfalz nicht automatisch von Amts wegen, sondern auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen. Ist die gezahlte Kirchensteuer höher als 3,5% des zu versteuernden Einkommens, wird der übersteigende Betrag erlassen.
Wer kann seine Kirchensteuer kappen?
Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von circa 315.000 Euro (Grundtabelle) oder von circa 630.000 Euro (Splittingtabelle) kann ein Kappungsantrag gestellt werden. Dabei gilt für die Berechnung der Kirchensteuer nicht mehr die Einkommenssteuer als Bemessungsgrundlage, sondern der Höchstbetrag von 3,5% des zu versteuernden Einkommens.
Beispiel:
Splittingtarif 2025 für Eheleute:
Zu versteuerndes Einkommen in Höhe von: 900.000,00 €
Einkommensteuer: 366.506,00 €
Kirchensteuer (366.506,00 € x 9%): 32.985,00 €
Höchstbetrag der Kirchensteuer nach Kappung: 900.000 € x 3,5% sind 31.500,00 €
Gezahlte Kirchensteuer: 32.985,00 €
Erstattungsbetrag: 1.485,00 €
Wie stelle ich einen Antrag?
Bei der Kirchenverwaltung können Mitglieder innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag auf Kappung der Kirchensteuer stellen.
Benötigt wird:
- der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres
- ein formloser Antrag auf Ermäßigung
Wofür gibt es diese Regelung?
Die Kirchensteuer folgt dem Solidarprinzip. Gleichzeitig soll sie für alle Kirchenmitglieder angemessen und zumutbar bleiben.
Die Möglichkeit der Begrenzung trägt dazu bei, eine faire Beteiligung auch bei sehr hohem Einkommen sicherzustellen.
Beratung und Kontakt
Bei Fragen zur Kirchensteuer oder zum Antragsverfahren helfen die zuständigen Mitarbeitenden der EKHN gerne weiter.
Kontakt zur Kirchensteuerstelle:
Ansprechpartnerinnen bei Fragen zur Kirchensteuerkappung und Antragsstellung:
Frau Trinkaus (Anfangsbuchstaben A-M) unter 06151/ 405-352,
Frau Losa (Anfangsbuchstaben N-Z) unter 06151/ 405- 353
Per E-Mail: kirchensteuer@ekhn.de
Kirchensteuer Telefon bei allgemeinen Fragen:
Alle Fragen rund um die Kirchensteuer beantwortet auch das Kirchensteuertelefon unter der Nummer: 0800 / 7137137 (kostenfrei aus Deutschland)
Es ist von Mo - Fr zwischen 9-18 Uhr besetzt.
Weitere Informationen zur Kirchensteuer
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